Agri-PV-Vergütung und EEG-Ausschreibungen 2026: was Landwirte wirklich bekommen
Kaum ein Thema wird so oft falsch dargestellt wie die Agri-PV-Vergütung. Portale werben mit 9,5 Cent und Extra-Boni, doch mangels EU-Genehmigung gilt 2026 etwas anderes. Hier die Zahlen, mit denen Sie wirklich kalkulieren können.
Zuletzt aktualisiert: Juli 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten
Die kurze Antwort
Für Agri-PV bis 1 MW gilt Mitte 2026 der anzulegende Wert von 6,66 ct/kWh in der Direktvermarktung (feste Vergütung: 6,26 ct). Der oft zitierte Höchstwert von 9,5 ct und der 2,5-ct-Bonus sind mangels EU-Beihilfegenehmigung NICHT in Kraft. In den Freiflächen-Ausschreibungen (ab 1 MW) lag der Höchstwert zuletzt bei 5,79 ct, der Durchschnittszuschlag bei 4,94 ct/kWh; hochaufgeständerte Agri-PV erhält dort +0,5 ct Technologiebonus.
Bis 1 Megawatt: die gesetzliche Vergütung
Agri-PV-Anlagen bis 1 MW erhalten die gesetzliche Marktprämien-Vergütung für Freiflächenanlagen: anzulegender Wert 6,66 ct/kWh, bei fester Einspeisevergütung 6,26 ct (Stand LfL Bayern, Januar 2026). Das ist weniger als die Dach-Vergütung kleiner Anlagen, Agri-PV lebt wirtschaftlich deshalb von günstigen Systemkosten und teils vom Eigenverbrauch.
| Anlagengröße | Vergütungsweg | Wert (Stand 2026) |
|---|---|---|
| bis 1 MW | gesetzliche Marktprämie | anzulegender Wert 6,66 ct/kWh (feste EV 6,26 ct) |
| ab 1 MW | EEG-Ausschreibung (Zuschlag nötig) | Gebotswert, zuletzt im Schnitt rund 5 ct/kWh |
Anzulegender Wert nach LfL Bayern, Januar 2026.
Grundlagen zur Technik und den Systemtypen liefert der Hub Agri-PV Freifläche.
Der Mythos vom 9,5-Cent-Satz
Das Solarpaket I sah höhere Werte für Agri-PV vor: einen erhöhten Höchstwert von 9,5 ct in einem eigenen Ausschreibungssegment und einen Zuschlag von 2,5 ct für hochaufgeständerte Anlagen. Diese Regelungen stehen unter EU-Beihilfevorbehalt, und die Genehmigung fehlt Mitte 2026 weiterhin. Sie sind damit nicht anwendbar, auch wenn viele Projektierer-Seiten sie als geltendes Recht darstellen.
Kalkulieren Sie ausschließlich mit den geltenden Werten; sollte die Genehmigung kommen, verbessert sich die Rechnung. Umgekehrt drohen sonst falsche Investitionsentscheidungen.
Ab 1 Megawatt: der Weg über die Ausschreibung
Größere Freiflächen- und Agri-PV-Projekte bieten in den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur. Zum Gebotstermin 1. März 2026 lag der Höchstwert bei 5,79 ct/kWh, der mengengewichtete Durchschnittszuschlag bei 4,94 ct. Die Runden sind regelmäßig deutlich überzeichnet. Hochaufgeständerte Agri-PV nach DIN SPEC erhält zusätzlich einen Technologiebonus von 0,5 ct/kWh (2026 bis 2028).
Was die Norm dahinter verlangt, erklärt der Artikel DIN SPEC 91434.
Was das für Ihre Planung heißt
Kleine Agri-PV bis 1 MW rechnet sich am ehesten privilegiert nach § 35 BauGB, mit schlanken vertikalen Systemen und möglichst viel Eigenverbrauch. Große Projekte gehören in professionelle Hände mit Ausschreibungserfahrung, oder Sie wählen den dritten Weg und verpachten die Fläche an einen Projektierer, der das Vergütungsrisiko trägt.
Ob sich die Doppelnutzung gegen die klassische Freifläche behauptet, klärt der Vergleich Agri-PV oder Freifläche.
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Häufige Fragen
Bekomme ich für Agri-PV mehr Geld als für normale Freiflächen-PV?
Derzeit nur in der Ausschreibung über den Technologiebonus von 0,5 ct für hochaufgeständerte Systeme. Der große Agri-PV-Bonus aus dem Solarpaket I ist mangels EU-Genehmigung nicht in Kraft.
Kommt die EU-Genehmigung noch?
Sie wird erwartet, ein Termin ist offen. Seriös ist, ohne den Bonus zu kalkulieren und ihn als möglichen Zusatz zu betrachten, nicht umgekehrt.
Gilt die Vergütung 20 Jahre fest?
Ja, wie bei allen EEG-Anlagen: Der bei Inbetriebnahme geltende Wert ist für 20 Jahre plus Rest des Inbetriebnahmejahres gesichert.
Kann Agri-PV auch Eigenverbrauch liefern?
Ja. Gerade hofnahe Anlagen können Stall, Kühlung und Trocknung mitversorgen. Der Eigenverbrauch ist wie bei Dachanlagen deutlich mehr wert als die Einspeisung.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Alle Zahlen sind unverbindliche Richtwerte auf Basis öffentlich verfügbarer Marktdaten (Stand Juli 2026) und können sich ändern. Verbindliche Konditionen erhalten Sie bei einem Fachbetrieb sowie Ihrem Steuerberater.
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