HofErtrag

§ 35 BauGB: So nutzen Landwirte die Privilegierung für Agri-PV im Außenbereich

Seit Juli 2023 öffnet der Gesetzgeber Landwirten eine Abkürzung im Baurecht. Wer die Bedingungen kennt, spart sich das jahrelange Bebauungsplanverfahren.

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Agri-PV-Anlage am Rand eines Waldes

Die kurze Antwort

§ 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB privilegiert Agri-PV bis 2,5 Hektar im Außenbereich, wenn ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht. Wichtig: Privilegiert heißt nicht genehmigungsfrei: die Baugenehmigung bleibt Pflicht, nur der Bebauungsplan entfällt. Das verkürzt den Weg typischerweise um viele Monate bis Jahre.

Was die Privilegierung konkret bedeutet

Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten; nur privilegierte Vorhaben dürfen dort ohne Bebauungsplan entstehen. Seit der BauGB-Novelle 2023 zählt Agri-PV unter Bedingungen dazu: eine deutliche Erleichterung, denn zuvor brauchte praktisch jede Freiflächenanlage kommunales Planungsrecht.

Der Vorteil ist Zeit und Planungssicherheit: Kein Aufstellungsbeschluss, keine Auslegungen, keine Abhängigkeit von Gemeinderatsmehrheiten. Der Bauantrag geht direkt ans Landratsamt.

Die vier Bedingungen im Detail

Erstens: maximal 2,5 Hektar Grundfläche je Vorhaben. Zweitens: räumlich-funktionaler Zusammenhang mit den Hofstellen oder Betriebsflächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs: die Anlage muss erkennbar zum Betrieb gehören, nicht irgendwo auf zugekauftem Acker stehen. Drittens: Es muss sich um echte Agri-PV handeln, die Bewirtschaftung läuft weiter. Viertens: Der Betrieb muss dauerhaft bestehen.

Die 2,5 Hektar beziehen sich auf das einzelne Vorhaben. Mehrere Anlagen „scheibchenweise“ zu privilegieren, funktioniert nicht: die Behörden prüfen den Gesamtzusammenhang.

Agri-PV-Qualität nachweisen

Als Maßstab für „echte“ Agri-PV hat sich die DIN SPEC 91434 etabliert: Kategorie I (hochaufgeständert, lichte Höhe mindestens 2,10 m, maximal 10 Prozent Flächenverlust) und Kategorie II (bodennah oder vertikal, maximal 15 Prozent Flächenverlust); der landwirtschaftliche Ertrag muss dauerhaft mindestens 66 Prozent des Referenzertrags erreichen. Ein schriftliches Bewirtschaftungskonzept gehört in jeden Bauantrag.

Praktisch heißt das: Wer nur Module aufstellen und darunter mulchen will, fällt durch. Wer Beweidung, Ackerkulturen oder Obstreihen belegt einplant, hat gute Karten.

Grenzen der Privilegierung

Über 2,5 Hektar, ohne Betriebsbezug oder für klassische Freiflächen-PV bleibt der Weg über den Bebauungsplan, wie er abläuft, zeigt der Nachbarartikel. Auch privilegierte Vorhaben müssen Naturschutz-, Wasser- und Erschließungsrecht einhalten; die Privilegierung ersetzt nur die Bauleitplanung, nicht die übrigen Prüfungen.

Und: Manche Landratsämter betreten hier selbst Neuland. Ein frühes Abstimmungsgespräch mit der Baubehörde beschleunigt das Verfahren mehr als jeder perfekte Plan.

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Häufige Fragen

Gilt die Privilegierung auch für verpachtete Flächen?

Entscheidend ist der Betriebsbezug: Die Anlage muss einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb räumlich-funktional zugeordnet sein. Reine Investorenanlagen ohne Betriebsbezug sind nicht privilegiert.

Zählt die Modulfläche oder die Gesamtfläche zur 2,5-ha-Grenze?

Maßgeblich ist die Grundfläche des Vorhabens. Bei der Auslegung im Detail gehen Behörden teils unterschiedlich vor, klären Sie die Flächenberechnung vorab mit dem Bauamt.

Brauche ich trotzdem einen Architekten oder Planer?

Für den Bauantrag ja, in den meisten Bundesländern besteht Vorlageberechtigung. Projektierer bringen die Planung meist mit; bei Eigenprojekten hilft ein ortskundiges Planungsbüro.

Was kostet das Genehmigungsverfahren?

Bauantragsgebühren richten sich nach Baukosten und Bundesland, häufig ein niedriger vierstelliger Betrag. Dazu kommen Planunterlagen und gegebenenfalls Fachgutachten, deutlich weniger als ein Bebauungsplanverfahren.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Alle Zahlen sind unverbindliche Richtwerte auf Basis öffentlich verfügbarer Marktdaten (Stand Juli 2026) und können sich ändern. Verbindliche Konditionen erhalten Sie bei einem Fachbetrieb sowie Ihrem Steuerberater.

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