Die 30-kWp-Grenze bei PV: So nutzen Landwirte die Steuerbefreiung richtig
Die 30-kWp-Marke ist die wichtigste Steuergrenze der Hof-PV. Sie klug zu nutzen kann Aufwand sparen, sie zu überschreiten hat aber oft gute Gründe.
Zuletzt aktualisiert: Juli 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten
Die kurze Antwort
Bis 30 kWp je Gebäude sind Einnahmen einkommensteuerfrei und die Anschaffung umsatzsteuerfrei. Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ein kWp zu viel, und die Befreiung entfällt komplett. Ob man knapp darunter bleibt oder bewusst darüber geht, ist eine Rechenfrage: kein Automatismus.
Warum die Grenze so wichtig ist
An 30 kWp hängen gleich drei Erleichterungen: Nullsteuersatz beim Kauf, Einkommensteuerbefreiung der Einnahmen und Gewerbesteuerfreiheit. Für kleine Hofanlagen bedeutet das minimalen Verwaltungsaufwand: kein Vorsteuerabzug, keine jährliche Anlage EÜR für die PV, keine Umsatzsteuervoranmeldung.
Der Preis dieser Einfachheit: Weil keine Einnahmen versteuert werden, entfällt auch die Abschreibung. Bei einer günstigen Kleinanlage fällt das kaum ins Gewicht, bei einer teuren schon.
Freigrenze verstehen: der teure Denkfehler
30 kWp ist eine Freigrenze: Bis exakt 30 kWp gilt die Befreiung vollständig, ab 30,01 kWp fällt sie komplett weg: nicht nur für den übersteigenden Teil. Wer mit 32 kWp plant, verliert die Einkommensteuerbefreiung für die gesamte Anlage.
Deshalb ist die Anlagengröße rund um diese Marke mit Bedacht zu wählen. Entweder klar darunter bleiben oder bewusst deutlich darüber gehen, wo Abschreibung und Vorsteuer den Nachteil aufwiegen. Der Bereich knapp über 30 kWp ist steuerlich der ungünstigste.
Aufteilung auf Gebäude und Betreiber
Die Grenze gilt je Gebäude bzw. je Betreiber (max. 100 kWp pro Person/Gesellschaft). Auf einem Hof mit mehreren Gebäuden lassen sich also mehrere befreite Anlagen betreiben, je Stall, Scheune, Wohnhaus eine eigene bis 30 kWp.
Auch die Zuordnung auf verschiedene Betreiber (Ehepartner, GbR, Hofnachfolger) ist ein verbreitetes Thema. Ob eine solche Aufteilung steuerlich anerkannt wird, hängt an echtem Eigentum und Betrieb der jeweiligen Anlage, Scheinkonstruktionen erkennt das Finanzamt. Das ist ausdrücklich Beratungsterrain.
Wann sich das Überschreiten lohnt
Für aktive Betriebe mit hohem Stromverbrauch ist die Anlage fast immer wichtiger als die Steuergrenze. Wer 60, 100 oder 300 kWp sinnvoll auslasten kann, verschenkt mit einer künstlich auf 30 kWp gedrückelten Anlage bares Geld: der Eigenverbrauch bringt mehr als die gesparte Steuerbürokratie. Bei diesen Größen (rund 1.300 €/kWp bei kleinen Anlagen bis 30 kWp, etwa 1.050 €/kWp bis 100 kWp, rund 850 €/kWp bis 300 kWp und ab etwa 750 €/kWp bei Großanlagen) werden Abschreibung und Investitionsabzugsbetrag zum Vorteil.
Keine Steuerberatung. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Beratung. Ihren konkreten Fall klärt Ihr Steuerberater.
Die Grenze ist also kein Ziel, sondern ein Werkzeug: Für Wohnhaus und kleine Nebengebäude ideal, für die Hauptanlage auf dem großen Stalldach selten der Maßstab. Rechnen Sie beide Varianten, unser Rechner hilft bei der Ertragsseite, der Steuerberater bei der Steuerseite.
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Häufige Fragen
Gilt die 30-kWp-Grenze pro Anlage oder pro Person?
Beides greift ineinander: je Gebäude bzw. Einheit bis 30 kWp einkommensteuerfrei, gedeckelt auf maximal 100 kWp pro Person oder Gesellschaft. Wer viele Gebäude hat, stößt eher an die 100-kWp-Personengrenze.
Verliere ich die Befreiung, wenn ich später erweitere?
Wenn die Erweiterung dieselbe Anlage über 30 kWp hebt, ja. Eine baulich und zählertechnisch getrennte zweite Anlage auf einem anderen Gebäude bleibt dagegen eigenständig zu bewerten.
Lohnt sich die künstliche Begrenzung auf 30 kWp?
Nur wenn Dachfläche oder Verbrauch ohnehin klein sind. Betriebe mit Kühlung, Lüftung oder Melktechnik fahren mit einer größeren Anlage trotz Steuerpflicht meist deutlich besser: der Eigenverbrauch schlägt die Bürokratieersparnis.
Zählt der Speicher zur 30-kWp-Grenze?
Nein, maßgeblich ist die Modulleistung der PV in kWp. Der Speicher wird separat betrachtet; beim Nullsteuersatz profitiert er, wenn er mit einer begünstigten Anlage geliefert wird.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Alle Zahlen sind unverbindliche Richtwerte auf Basis öffentlich verfügbarer Marktdaten (Stand Juli 2026) und können sich ändern. Verbindliche Konditionen erhalten Sie bei einem Fachbetrieb sowie Ihrem Steuerberater.
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