HofErtrag

PV und Steuern im Agrarbetrieb: Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer

Steuern entscheiden mit über die Rendite. Dieser Überblick sortiert die Regeln für Hof-PV, ersetzt aber keinen Steuerberater, der die Gestaltung verbindlich macht.

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Steuerberatung mit Auswertungen und Taschenrechner

Die kurze Antwort

Bis 30 kWp gilt: Für Anlagen bis 30 kWp auf oder an Gebäuden gilt der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent, ausdrücklich auch auf Stall- und Scheunendächern, und Einnahmen aus Anlagen bis 30 kWp je Gebäude sind einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG), maximal 100 kWp je Person oder Gesellschaft, als Freigrenze Darüber ist die Anlage voll steuerpflichtig, dafür sind Abschreibung und Investitionsabzugsbetrag möglich. Für Landwirte zählt zusätzlich die Abgrenzung zum landwirtschaftlichen Betrieb.

SteuerartRegel für Hof-PV
Umsatzsteuer0 % bis 30 kWp; darüber regulärer Satz (oft Regelbesteuerung)
Einkommensteuersteuerfrei bis 30 kWp je Gebäude, max 100 kWp je Person (Freigrenze)
Gewerbesteuerbefreit bis 30 kWp; darüber Freibetrag 24.500 €, selten fällig

Keine Steuerberatung. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Beratung. Ihren konkreten Fall klärt Ihr Steuerberater.

Umsatzsteuer: der Nullsteuersatz

Seit 2023 gilt: Für Anlagen bis 30 kWp auf oder an Gebäuden gilt der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent, ausdrücklich auch auf Stall- und Scheunendächern. Beim Kauf einer solchen Anlage fällt keine Umsatzsteuer an, und der Betreiber muss sich nicht mit Vorsteuer und Kleinunternehmerregelung herumschlagen.

Über 30 kWp gilt der reguläre Satz. Hier lohnt oft die Regelbesteuerung, um sich die Vorsteuer aus der Investition zurückzuholen: das ist aber eine Abwägung mit Folgepflichten, die in die Hände des Steuerberaters gehört.

Einkommensteuer: die Befreiung bis 30 kWp

Einnahmen aus Anlagen bis 30 kWp je Gebäude sind einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG), maximal 100 kWp je Person oder Gesellschaft, als Freigrenze Die Befreiung gilt für land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude ausdrücklich mit. Als Freigrenze heißt das: Ein einziges kWp über der Grenze kann die Befreiung für die gesamte Anlage kippen: die Dimensionierung sollte das im Blick haben.

Kehrseite der Befreiung: Wo keine Einnahmen versteuert werden, gibt es auch keine Abschreibung. Bei größeren, steuerpflichtigen Anlagen ist die Abschreibung dagegen ein echter Hebel.

Gewerbesteuer und die Abgrenzung zum Hof

Anlagen bis 30 kWp sind von der Gewerbesteuer befreit. Darüber greift der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 €, den überschreiten die wenigsten Hofanlagen im Gewinn, sodass praktisch selten Gewerbesteuer anfällt.

Der Knackpunkt für Landwirte: Der Stromverkauf gilt in der Regel als eigenständiger Gewerbebetrieb neben der Land- und Forstwirtschaft. Nur bei nahezu vollständigem Eigenverbrauch im Betrieb kann er der Landwirtschaft zugeordnet bleiben. Diese Abgrenzung beeinflusst Buchführung und Steuerart, unbedingt vorab klären.

Abschreibung und Investitionsabzugsbetrag nutzen

Bei steuerpflichtigen Anlagen über 30 kWp lassen sich die Anschaffungskosten über 20 Jahre abschreiben. Zusätzlich erlaubt der Investitionsabzugsbetrag, schon vor dem Kauf bis zu 50 Prozent gewinnmindernd vorzuziehen, und für 2025 bis 2027 gibt es wieder eine degressive Abschreibung.

Diese Instrumente können die Steuerlast des Hofs im Investitionsjahr spürbar senken: Details im Artikel zum Investitionsabzugsbetrag. Wie immer gilt: Die konkrete Gestaltung rechnet der Steuerberater durch, denn sie hängt an Rechtsform, Gewinnsituation und Eigenverbrauchsquote.

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Häufige Fragen

Muss ich mit meiner PV-Anlage ein Gewerbe anmelden?

Bei Anlagen bis 30 kWp mit Steuerbefreiung ist der Aufwand minimal. Größere Anlagen begründen einen Gewerbebetrieb: die Anmeldung erledigt sich meist über die steuerliche Erfassung beim Finanzamt, eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde kann hinzukommen.

Kann meine Frau eine zweite Anlage anmelden, um unter 30 kWp zu bleiben?

Die getrennte Zuordnung von Anlagen auf Ehepartner oder eine GbR ist ein verbreitetes Gestaltungsthema. Ob es im Einzelfall trägt, hängt an Eigentum und Betrieb der Anlagen: dazu unser Artikel zur 30-kWp-Grenze und zwingend der Steuerberater.

Wie wird selbst verbrauchter Strom besteuert?

Bei steuerbefreiten Anlagen bis 30 kWp gar nicht. Bei steuerpflichtigen Anlagen kann der Eigenverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe relevant werden: ein klassischer Fall für die steuerliche Beratung.

Ändert die Direktvermarktung etwas an der Steuer?

An der grundsätzlichen Systematik nicht. Die Marktprämie und die Börsenerlöse sind Betriebseinnahmen wie die Einspeisevergütung. Der Mehraufwand liegt in der Abrechnung, nicht in der Steuerart.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Alle Zahlen sind unverbindliche Richtwerte auf Basis öffentlich verfügbarer Marktdaten (Stand Juli 2026) und können sich ändern. Verbindliche Konditionen erhalten Sie bei einem Fachbetrieb sowie Ihrem Steuerberater.

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